Kassenbon-Lotterie: Alles neu macht … das Haushaltsgesetz

Nur noch elektronische Zahlungen nehmen an der Lotterie teil

 

Im Komma 1.095 des Haushaltsgesetzes für 2021, das am 30.12.2020 verabschiedet wurde, findet sich in unaufällig-bürokratischer Formulierung die Neuigkeit. In das Gesetz, welches die Eckdaten der Kassenbonlotterie festschreibt, werden die Worte „ausschließlich über Instrumente, die elektronische Zahlungen ermöglichen“ eingefügt. Im abgeänderten Gesetz findet sich dann auch noch die Angabe, dass spätestens am 1. Februar 2021 das Dekret der Zoll-Agentur mit den Details zu den Auslosungen, den Preisen und ähnlichem vorliegen soll. Stand heute, 29.01.2021, fehlt davon noch jede Spur.

Dennoch sollte die Lotterie mit 1. Februar starten – aber die HändlerInnen werden bis zum 1. April Zeit haben, um die Software der Registrierkassen anzupassen. Wie sich dies in der Praxis niederschlagen wird, bleibt daher abzuwarten.

Der Lotterie-Kodex
Dieser Kodex ist unschwer erhältlich: auf https://servizi.lotteriadegliscontrini.gov.it/codicelotteria (oben rechts kann die Option „Deutsch“ gewählt werden) kann man seit 1. Dezember 2020 unter Eingabe der eigenen Steuernummer diesen Kodex generieren. Diesen muss man dann, in Papierform oder als Bild auf dem Smartphone, mit sich führen, und vor dem Bezahlvorgang vorweisen.

Einige Zahlungen sind ausgeschlossen
Für die Lotterie werden alle bargeldlosen Zahlungen gelten, also Bankomat, Kreditkarten oder auch über Apps wie Satispay. Gemischte Zahlungen (bar und bargeldlos) sind nicht zulässig, und auch die Zahlungen mit Essenstickets zählen nicht.
Ebenso sind Online-Käufe, Käufe gegen Rechnung und Ausgaben, für die ein Steuerabzug gewährt wird und für welche man daher die eigene Steuernummer angibt von der Lotterie ausgeschlossen.

Die Preise
Sollte die Lotterie wie angekündigt am 1. Februar starten, gibt es die erste wöchentliche Auslosung am 11. März 2021.
Und dies sind die Preise die für die VerbraucherInnen und HändlerInnen vorgesehen sind:

  • fünfzehn Preise zu je 25.000 € pro Woche für VerbraucherInnen, und je 15.000 € für HändlerInnen;
  • zehn Preise zu je 100.000 € pro Monat für VerbraucherInnen, und je 20.000 für HändlerInnen;
  • ein Preis zu 5.000.000 € pro Jahr für die VerbraucherInnen, und zu 1.000.000 € für die HändlerInnen.

Die Preise sind steuerfrei.

Die Zoll-Agentur teilt den Gewinn per PEC-Mail oder per Einschreiben mit, und innerhalb von 90 Tagen erfolgt die Auszahlung per Überweisung oder Zirkularscheck. Auf dem Portal der Kassenbonlotterie wird nach dem offiziellen Start ein „persönlicher Bereich“ verfügbar sein, zu welchem man sich mit SPID oder Fisconline/Entratel oder CNS einloggen kann, und ebenfalls überprüfen kann, ob man gewonnen hat.

Abweichende Verhaltensweisen können voraussichtlich gemeldet werden
Den VerbraucherInnen soll die Möglichkeit gegeben werden, Händler zu melden, welche sich gegen die Lotterie sperren, in dem sie z.B. den Lotteriekodex nicht annehmen (vgl. G. 232/2016, Art. 1, Abs. 540). Ohne die Übermittlung des Lotteriekodex können VerbraucherInnen nämlich nicht an der Lotterie teilnehmen. Die Möglichkeit dieser Meldungen sollte, falls keine weiteren Verschiebungen erfolgen, ab 1. März 2021 gegeben sein.

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